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Eigenleistungen bei orthopädischen Schuhen und Einlagen

Die gesetzlichen Krankenversicherungen lassen sich bei orthopädischen Produkten (diese fallen unter die Kategorie „Hilfsmittel“) verschiedene Eigenleistungen von Ihren Kunden erstatten. Darüber hinaus ist exakt festgeschrieben wann und welche Schuhe erstattet werden. Ziel ist eine Grundausstattung die aus 2 Paar Straßenschuhen und einem Paar Hausschuhen besteht. Diese müssen dann mindestens 2 bzw. 4 Jahre getragen werden. Nur in begründeten Fällen können weitere Exemplare genehmigt werden.

Folgenden Eigenleistungen sind im Einzelnen zu erbringen:

  • Bei Arztbesuch wird entsprechend den normalen Regeln die Praxisgebühr von 10 Euro fällig, sofern keine Überweisung vorliegt bzw. die Gebühr im laufenden Quartal bereits entrichtet wurde.
  • Zusätzlich wird die vom Medikamenten Kauf bekannte „normale“ gesetzliche Zuzahlung fällig. Diese Beträgt bei orthopädischen Schuhen meist 10 Euro und bei Einlagen etwa 5-10 Euro. Liegt eine Zuzahlungsbefreiung vor, dann ist dieser Betrag nicht zu leisten.
  • Dann ist der gesetzliche Eigenanteil zu leisten. Bei orthopädischen Straßenschuhen liegt dieser aktuell bei 76€. Das Argument der gesetzlichen Krankenkassen für die Erhebung des Eigenanteils: Der Versicherungsnehmer hätte ohnehin Schuhe kaufen müssen.
  • Bei Schuheinlagen und einigen anderen Produkten hat die Krankenkasse eine Festpreiserstattung festgelegt. Kosten die diese Preisgrenze übersteigen, müssen dann durch die Versicherten getragen werden und werden als wirtschaftliche Aufzahlung bezeichnet. In der Realität reicht der in den Listen festgesetzt Betrag oft nur für minderwertige Qualität, so dass eine Aufzahlung schwer zu vermeiden ist.

Das alles kann im Extramfall sogar dazu führen, dass es günstiger ist direkt den Orthopäden aufzusuchen und die Schuhe bzw. Einlagen gleich selbst zu bezahlen.

Welche Eigenleistungen müssen Privatpatienten erbringen?

Bei den privaten Krankenversicherungen hängt die Höhe der Eigenleistungen von den genauen Vertragsbedingungen ab, die mit der Krankenkasse vereinbart worden sind. Bei vielen Anbieter, insbesondere bei Premium-Tarifen, fallen für den Versicherungsnehmer keine zusätzlichen Kosten an (also weder eine Zuzahlung noch ein Eigenanteil noch eine wirtschaftliche Aufzahlung). Eine Praxisgebühr zahlen Mitglieder der privaten Krankenversicherungen ohnehin nicht.

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